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Masernvirus vor Gericht

Hintergrund

Wissenschaftliches Arbeiten beruht auf 3 Grundprinzipien

1. „Lege artis“ zu arbeiten. Die Untersuchungen sind auf dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen, was Kenntnis und Verwertung des aktuellen Schrifttums, die Anwendung angemessener Methoden und neuester Erkenntnisse erfordert. Verschriftet von der DFG 1998, 2019 und April 2022.

2. Redlichkeit. Aufgabe des Wissenschaftlers ist es, Ergebnisse konsequent zu kontrollieren und anzuzweifeln, wobei auch Befunde anderer darzustellen sind, die Ergebnisse und Hypothesen in Frage stellen. Kontrollversuche mit ebenso vollständiger Offenlegung des Versuchsaufbaus sind zentraler Bestandteil, um angewandte Methoden zu verifizieren und Störfaktoren auszuschließen, also Dokumentation in einem Materials & Methods-Abschnitt.

3. Qualitätssicherung als wichtiges Merkmal wissenschaftlicher Redlichkeit. Bei der Veröffentlichung von Ergebnissen sind Methoden, Arbeitsschritte und Ergebnisse exakt zu beschreiben, wobei Wiedergabe der Erkenntnisse und Interpretation klar zu unterscheiden sind. Dabei müssen Befunde, die die eigenen Hypothesen verwerfen und Befunde und Ideen anderer Wissenschaftler mitgeteilt werden, sowie relevante Publikationen anderer Autoren und Konkurrenten angemessen zitiert werden.

Diese 3 Grundprinzipien sind im Bereich der Impfstoffe und der Viren verletzt, also keine Wissenschaft, sie sind unwissenschaftlich und antiwissenschaftlich.

Zu 3.: Arbeit Nr. 5 ist eine Übersichtsarbeit, die lediglich andere Arbeiten auswertet, also keine Originalarbeit hinsichtlich der Existenz des Masernvirus. Das Gericht wertete sie trotzdem als Beweis für die Existenz des Masernvirus.

Zu 4.: Keine der sechs vorgelegten Arbeiten stammt vom RKI. Das Gericht findet, daß die Arbeit von irgendwo kommen kann und nicht vom RKI kommen muß.

Zu 5.: Der Durchmesser wurde nicht bestimmt, sondern nur behauptet, die Größenangaben in der Literatur schwanken sehr stark.

Zu 6.: Alle Durchmesser-Größenangaben des Masernvirus beruhen auf Modellen.

Zu 7.: Es ist weltweit keine wissenschaftliche Arbeit bekannt, in der in Erstbeschreibung die Existenz des Masernvirus (oder irgendeines als krankmachend behaupteten Humanvirus) mit Isolation, Aufreinigung, Dokumentation und mit Mikroskopaufnahmen bewiesen wurde. Es gibt nur die Behauptung, daß dies bewiesen wurde. Der Gutachter Prof. Podbielski konnte auch auf hartnäckige Nachfrage des Richters keine einzige wissenschaftliche Studie nennen, die nach den Regeln der Wissenschaft, die ja hierbei plötzlich nicht gelten sollen, die Existenz des Masernvirus beweist, obwohl der Gutachter davon überzeugt ist, daß es sie gibt.

Dem ist das Gericht gefolgt, daß der Gutachter glaubt statt zu wissen und darum ist auch das Gericht überzeugt gewesen, daß das Masernvirus existiert, weil es Glauben als Wissen behauptet hat. Gutachter und Gericht glauben, daß sie sie wissen, aber sie wissen offenbar nicht, daß es sie es wissen bzw. nicht wissen. Docta Ignorantia.

Von den sieben Bedingungen des Preisausschreibens wurde also nur Bedingung Nr. 3 zum Teil erfüllt. Da aber selbst der Gutachter die sechs Arbeiten nur als Konvolut in seiner Gesamtheit gelten lassen wollte, ist selbst diese willkürliche Änderung des Sinns der Bedingungen nicht erfüllt.

Trotzdem wurde Dr. Lanka verurteilt, das Preisgeld auszuzahlen. Die Argumentation des Gutachters und des Gerichts, das ihm gefolgt ist, ist vergleichbar mit folgender Situation:

4. Autokauf-Analogie zur Masern-Virus-Beweisführung von Gutachter und Gericht

Man schließt bei einem Autohändler einen Kaufvertrag über den Kauf eines Mercedes ab. Dort sind sieben Bedingungen aufgelistet: Es muß ein Mercedes sein, es muß ein bestimmtes Modell sein, es soll die Farbe Elfenbein-Weiß haben, es sollen 4 Leichtmetall-Felgen angebracht, es soll ein bestimmtes Radio eingebaut sein usw.

Dann wird aber kein weißer Mercedes geliefert, sondern sechs rote Fahrräder ohne Radio. Der Käufer wird vom Gericht verurteilt, den Kaufpreis zu zahlen, der Kaufvertrag sei gültig. Es seien sechs Verkehrsmittel geliefert worden, ein Mercedes sei ein Verkehrsmittel, ein Fahrrad auch. Fachbücher über Mercedes-Automobile seien hierbei nicht anzuwenden, denn Fahrräder dienten der Fortbewegung wie ein Mercedes. Das Gericht ist auch davon überzeugt, daß die rote Farbe die Bedingungen erfüllt, denn Farben sind nun einmal relativ und von der Ausleuchtung abhängig. Auch die Radio-Bedingung sei erfüllt, denn ein Gutachter hat das Gericht davon überzeugt, daß Radiowellen in der gesamten Außenwelt anzutreffen sind und auch Wände durchdringen. Das Kaufkriterium Radio ist darum als erfüllt anzusehen, denn Radio ist praktisch überall.

Würde man da nicht glauben, man sei in der Klapsmühle? Das haben viele der Prozeßbeobachter, darunter qualifizierte Zuhörer, die in der Lage sind, inhaltlich zu folgen, auch gedacht.

Man kann froh sein, daß das Gericht nur zur Auszahlung der Preisgeldes von 100.000 Euro verurteilt hat und nicht zu 1.000.000 Euro, weil die Zahl Null praktisch keine Bedeutung hat, denn wenn man 100.000 Euro noch eine Null hinzufügt, ändert sich die Summe ja nicht, denn Null ist eben Null. Nach dieser Logik wäre also auch eine Verurteilung von 1.000.000 Euro möglich gewesen. Da hätten dann sogar die Masernviren gelacht.


5. Falschaussagen des Gutachters

Zudem beschuldigt Dr. Lanka in der Ausgabe WissenschafftPlus 1/2016 den Gutachter, bei seiner Gerichtssaussage am 12.03.15 mehrfach Falschaussagen getätigt zu haben:

“Prof. Dr. Dr. Podbielski, Universität Rostock tätigte mehrfach leicht erkennbare Falschaussagen.”

WissenschafftPlus Nr. 1/2016, S. 33, Bildlegende.

“Weil Enders für die Etablierung der Methode der vermeintlichen Vermehrung  von Viren den  Nobelpreis des Jahres 1954 erhalten hat, zweifelt bis heute keiner der Masern-Forscher diese  Technik an, außer die Autoren der Publikation Nr. 2 des Verfahrens (Bech & Magnus, 1958). Die begründete Widerlegung der vermeintlichen Enders’schen Masern-Virus-Nachweis-und  Vermehrungstechnik durch die Autoren der Publikation Nr. 2 unterdrückt der Gutachter pflichtwidrig in seinem Gutachten vom 17.11.2014.

Beweis: Aussage der Autoren Bech & Magnus 1958 auf Seite 13, 13. Zeile der Diskussion, in der Publikation Nr. 2 des Verfahrens, dass die Methode zum Nachweis und der Vermehrung des Masern-Virus nicht geeignet ist, da die Zellen auch ohne Infektion exakt genauso sterben wie nach einer vermeintlichen Infektion (dem Gericht bereits vorliegend), Gutachten vom 17.11.2014 (dem Gericht bereits vorliegend), Stellungnahme vom 02.02.2015 (dem Gericht bereits vorliegend), Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Der Gutachter erwähnt in seinen Ausführungen die für die Existenzbehauptungen von Viren relevante Übersichtsarbeit von Prof. Karlheinz Lüdtke vom Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte zur Frühgeschichte der Virologie, Sonderdruck 125, 89 Seiten, 1999. Entweder kennt er diese maßgebliche Publikation nicht, die er als Fachmann auf diesem Gebiet aber kennen muss, oder er unterdrückt diese Information. Darin wird aufgezeigt, dass bis 1953 jedem Virologen und der Wissenschaftsgemeinschaft klar und bekannt war, dass alle Bestandteile, die bis dato als Bestandteile von Viren gedeutet wurden, sich durch Kontrollversuche als Bestandteile von abgestorbenen Geweben und Zellen entpuppten.

 

Beweis: Prof. Karlheinz Lüdtke, Max Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Frühgeschichte der Virologie, Sonderdruck 125, 89 Seiten, 1999. i. K. (A 2), Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Auch heute noch nehmen viele Forscher die wissenschaftlich bewiesene Existenz des Masern-Virus an, wenn sie Zellen im Reagenzglas für die vermeintliche Vermehrung des  Masern-Virus entsprechend dem bis heute gültigen Protokoll von Enders aus dem Jahr 1954 anwenden. Sie tun das, weil sie die für die Wissenschaftlichkeit konstitutiven Kontrollversuche nicht durchgeführt haben und nicht durchführen, die seit der Positivismus-Debatte in den 70igern eine Selbstverständlichkeit und seit 1998 zwingend vorgeschrieben sind, nachweislich des gesamten Schrifttums hierzu.”

– Quelle: Dr. Lanka in: WissenschafftPlus Nr. 1/2016, SS. 32-33.


Stellungnahmen von Dr. Stefan Lanka

– “Der Prozeß – Wetten, daß es das behauptete Masern-Virus nicht gibt? Abdruck des Preisausschreibens vom 24.11.2011”, in: WissenschafftPlus 3+4/2014, SS. 6-13.

– “Virus vor Gericht. Warum es krankmachende Viren nicht gibt. Warum Menschen an sie glauben und impfen. Die tatsächlichen Ursachen der Krankheiten. Wie ein Prozess für Klarheit sorgen kann.”, in:
WissenschaftPlus 2/2015, SS. 6-19.

Stellungnahme vom 02.02.2015 , 58 S., zum Gutachten von Prof. Podbielski vom 17.11.2014, 36 S.

– Ribosomen-Bestätigung und Durchmesser Masernvirus, Email des RKI vom 24.01.2012.

– “Der Masern-Virus-Prozess wird immer spannender – Was in den sechs Publikationen steht”, in: WissenschafftPlus 3/2015, SS. 9-11, Zitat:

Was bisher geschah
Am 24.11.2011 veröffentlichte ich im Internet ein Preisausschreiben, in dem ich demjenigen 100.000 Euro anbot, der eine wissenschaftliche Originalarbeit des Nationalen Referenzzentrums für Masern am Robert Koch-Institut in Berlin (RKI) vorlegt, in der die Existenz des Masern-Virus behauptet, bewiesen und dessen Durchmesser bestimmt ist. Ein Jungarzt sandte mir nicht EINE Originalarbeit des RKI, sondern sechs Publikationen aus dem Ausland.
Darunter eine Übersichtsarbeit in der Behauptungen aus 98 Publikationen zum Masern-Virus zusammengefasst sind, ohne dass darin die Beweise hierfür abgedruckt sind.

Ich teilte ihm mit, dass in keiner der 6 Publikationen ein Virus nachgewiesen wurde und dass die Publikationen unwissenschaftlich sind. In Wirklichkeit sind die 6 Publikationen extrem unwissenschaftlich und beweisen das Gegenteil von einem Virus: Typische Bestandteile und Eigenschaften von Zellen im Reagenzglas wurden als Masern-Virus fehlgedeutet.

Unter Umgehung der klar definierten Regeln des Preisausschreibens klagte der Arzt 2013 beim Landgericht Ravensburg auf Auszahlung der 100.000 Euro und bekam in der ersten Instanz mit einem Fehlurteil am 12.3.2015 die 100.000 Euro zugesprochen. Um dem Jungarzt Recht geben zu können, strich das Gericht im „Hinweis- und Beweisbeschluss“ vom 24.4.2014, mit dem der Gutachter beauftragt wurde, drei der vier Vorgaben meines Preisausschreibens. In der Verhandlung am 12.3.2015 duldete das Gericht die Verletzung der vierten Vorgabe des Preisausschreibens, die Außerkraftsetzung der klaren wissenschaftlichen Regeln durch den Gutachter und ignorierte die unerwartete Widerlegung des Masern-Virus durch denselben.

Der Gutachter gab in der Verhandlung am 12.3.2015 zu Protokoll, dass im zugrunde liegenden Fall die strengen Regeln der Wissenschaft nicht gelten. Mit dieser Außerkraftsetzung der klar definierten Regeln wissenschaftlichen Arbeitens konnte er die sechs vorgelegten Publikationen als wissenschaftlich bezeichnen, die nach seiner Ansicht auch nicht einzeln, sondern zusammengedacht den Beweis für die Existenz des Virus ergeben würden. Dass die Aussagen aus jeder der sechs einzelnen Publikationen die Aussagen der jeweils anderen fünf Publikationen widerlegen, selbst bei etwas so Einfachem wie der Durchmesserangabe des behaupteten Masern-Virus, ignorierte das Gericht.

Das Gericht ignorierte zudem die zu Protokoll gegebene Aussage des Gutachters, dass das Masern-Virus widerlegt ist, wenn darin „Ribosomen“, typische Zellbestandteile, vorkommen. Dem Gericht war und ist bekannt, dass die Bundesgesundheitsbehörde RKI aussagt, dass Ribosomen im sog. „Masern-Virus“ vorkommen. Das Urteil wurde in der Zwischenzeit zugestellt, und wir haben Berufung eingelegt.

– “Aufruf an Wissenschaftler und Studenten: Wer führt Kontrollexperimente durch?” , in: Newsletter vom 12.05.2015.

– “Der Masern-Virus-Prozess – Hintergründe und die Analyse des Urteils der ersten Instanz”, in: WissenschafftPlus 4/2015, SS. 6-19.

– Stellungnahme vom 02.11.2015 zu einer Spott-Veranstaltung des Materialistenorganisation GWUP.

– Masern-Virus-Prozeß: Stellungnahme, Teil I, in: WissenschafftPlus 1/2016, S. 36.


16.03.2015: Erste qualifizierte wissenschaftsjournalistische Stellungnahme

Foto: Torsten Engelbrecht. Mit freundlicher Genehmigung.
Foto: Torsten Engelbrecht. Mit freundlicher Genehmigung.

Die überwiegend skandalöse Presse-Berichterstattung und das Verschweigen der Argumente der Impfkritik, die mindestens ebenso durchdacht sind wie die des Establishments, bleibt noch aufzuarbeiten.

Den ersten qualifizierten Pressebericht, der nicht einseitig das Pharmalied singt, war der Artikel des bekannten Viruswahn-Kritikers Torsten Engelbrecht vier Tage nach dieser Verhandlung am 16.03.2015.

Die Argumentation von Torsten Engelbrecht, Co-Autor mit Dr. Claus Köhnlein des Bestsellers “Virus-Wahn”, ist logisch, in sich schlüssig, sowie nachvollziehbar. Er legt den Finger in die Wunde und fragt zu Recht, wieso wesentliche Fragen offen und Widersprüche ungeklärt geblieben sind und weder vom Gericht, noch vom Gutachter beantwortet worden sind und den Mainstream-Medien ignoriert worden sind, obwohl genau dies zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören würde.

 


20.03.2015, ARD Panorama: “Man will die Menschheit reduzieren”

Die Masernerkrankung im Kindergarten sei einfach eine Reaktion auf eine zu frühe Trennung von der Mutter. Davon ist Impfgegner Stefan Lanka überzeugt. Und seine Anhänger gehen noch weiter…


22.09.2015: Bürgeranfrage: RKI behauptet, Kontrollexperimente mit dem Masernvirus durchgeführt zu haben

Am 22.09.2015 schrieb RKI-Info:

Sehr geehrter xxx,

vielen Dank für Ihre E-Mail, Prof. xxx hat uns gebeten zu antworten.

Bei der in dem Paper beschriebenen Genomsequenzierung eines Masernvirus handelt es sich um die Sequenzierung eines Virus, das in einer erkrankten Person per PCR nachgewiesen wurde.

Alle bei einer solchen Sequenzierung notwendigen Kontrollen wurden durchgeführt, darunter auch eine Negativkontrolle mit einem Masernvirus-freien Material. Weitere Kontrollen sind nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Judith Petschelt
Robert Koch-Institut

Von Fouquet, Helmut (RKI)

Am 12.10.2015


Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihre Anfrage teilen wir folgendes mit:

Zu der Veröffentlichung von

Sparrer et al.: “Complete Genome Sequence of a Wild-Type Measles Virus Isolated during the Spring 2013 Epidemic in Germany”, Genome Announcements, Vol. 2 (2014) Issue 2, http://edoc.rki.de/oa/articles/reuVp06OBA6uo/PDF/24bMiy8JQHag.pdf,

auf die sich Ihre Anfrage bezieht, liegen dem RKI keine Unterlagen über die im einzelnen durchgeführten Experimente zum Nachweis und zur Sequenzierung des Masernvirus sowie über Kontrollversuche vor. Wir haben zu der Publikation die Überprüfung der phylogenetischen Analyse und die Benennung des Masernvirus nach WHO-Nomenklaturregeln beigetragen. Der Nachweis des Virus wurde, wie bereits früher mitgeteilt, vom Erstautor der Veröffentlichung am Max von Pettenkofer-Institut in München geführt. Die Unterlagen müssten dort vorliegen.

Fazit: Obwohl die Gesundheitsinstitute aus Steuergeldern finanziert werden und es für wissenschaftliche Arbeiten eine Publikationspflicht in Deutschland gibt, rücken bis heute (2023) weder das RKI, noch das MVP die o.g. Masernvirus-Arbeit heraus, damit interessierte Fach-Wissenschaftler prüfen können, ob die Regeln der Wissenschaft eingehalten wurden, die die behaupteten Kontrollexperimente und deren vollständiger Dokumentation.

Der Schlüsselsatz in dieser Fake-Studie, von der nur ein Auszug publiziert wurde, ist, daß sie die RNA ganzen Zelle genommen haben und nicht die RNA von einem Virus (“Whole-cell RNA was extracted from infected Vero-hSLAM cells by using the Qiagen RNeasy minikit (Quiagen)”. Da sind dann wohl die 80% dirt dabei, wie bei Gelderblom und dem angeblichen HIV – in Wirklichkeit haben sie 100% dirt und 0% Virus, da die krankmachenden Viren nur imaginär sind. Leichter können sie es einem nicht machen.

Masernvirus vor Gericht
Screenshot: RKI, fair use.


Foto vom RKI: Angebliches Masernvirus
Vollständige Publikation wird nicht veröffentlicht, trotz Publikationspflicht und DFG-Regeln.
Gezeigt von Dr. Lanka beim Stuttgarter Impfsymposium am 09.04.2016.

Masernvirus vor Gericht
Photo: Privat.

25.09.2015, Schwäbische Zeitung: Haftbefehl gegen Virenleugner Lanka

Zitat: “Für Lankas Mutter, die ebenfalls in Langenargen lebt, sind diese Spekulationen komplett neu. „Mein Sohn ist nicht im Gefängnis. Und ich wüsste auch nicht, dass er dort in nächster Zeit hin sollte“, sagt Helga Lanka. Ihr Sohn sei in Österreich, wo er ein Seminar gebe. „Und das Geld ist, so viel ich weiß, mittlerweile überwiesen worden“, sagt sie. Die Veranstalter des Seminars im österreichischen Halle, für das Stefan Lanka am Sonntag als Referent eingetragen ist, bestätigen, dass die Veranstaltung wie geplant stattfindet. „Bei uns zumindest ist bislang kein Geld eingegangen“, sagt Bardens Anwältin Caroline Gebhardt.

Natürlich gebe es eine Banklaufzeit, die den Eingang des Geldes verzögern könne. Sie glaubt auch nicht, dass Lanka das Geld an die Hinterlegungsstelle des Gerichts überwiesen hat. „Sonst wäre der Haftbefehl aufgehoben. Aber davon ist uns zumindest nichts bekannt. Außerdem glaube ich nicht, dass Herr Lanka einfach so mal schnell 120000 Euro überweisen kann.“

 

28.09.2015, Panorama: Haftbefehl gegen Imfpgegner Stefan Lanka

Er bot 100.000 Euro für den Nachweis, dass das Masernvirus existiert: der Biologe Stefan Lanka. Doch einem Mediziner, der den Beweis anhand von wissenschaftlicher Fachliteratur lieferte, wollte Lanka das Geld nicht zahlen. Panorama hatte im März 2015 über den Fall berichtet.


Das wirre Weltbild der Impfgegner
Impfgegner sind auf dem Vormarsch: Dabei sind nachgewiesene Impfschäden extrem selten, Komplikationen bei Masern bis hin zum Tod treten deutlich häufiger auf.

Jetzt hat ein Amtsgericht am Bodensee Haftbefehl gegen den notorischen Impfgegner erlassen. Entweder er gibt eine eidesstattliche Erklärung über sein Vermögen ab – oder hinterlegt das Geld.

Das Landgericht Ravensburg hatte Lanka bereits im März zur Zahlung der 100.000 Euro an den Arzt verurteilt, wogegen der Biologe Berufung einlegte. Der Haftbefehl zur Erzwingung sei am 21. September ausgestellt worden, sagte ein Sprecher des Amtsgerichts Tettnang am Montag.

 

28.09.2015, LTO: Nach Streit über Masernviren: Haft­be­fehl gegen Bio­logen erlassen

Im kuriosen Streit um die Existenz von Masernviren hat das AG Tettnang Haftbefehl gegen einen Impfgegner erlassen.

Damit soll der Mann gezwungen werden, eine eidesstattliche Erklärung über sein Vermögen abzugeben oder 100.000 Euro zu hinterlegen. Diese Summe hatte der Biologe aus Langenargen im Jahr 2011 demjenigen versprochen, der Existenz und Größe von Masernviren mit Hilfe von wissenschaftlichen Publikationen belegen kann. Ein Mediziner aus dem Saarland legte Fachliteratur zum Nachweis vor und forderte das Geld ein – allerdings vergeblich.

Das Landgericht (LG) Ravensburg verurteilte den Impfgegner im März zur Zahlung der 100.000 Euro an den Arzt. Der Biologe legte Berufung ein. Der Haftbefehl zur Erzwingung sei am 21. September ausgestellt worden, sagte ein Sprecher des Amtsgerichts (AG) Tettnang am Montag, der keine Aussage zum Stand des Verfahrens machte. Mehrere Medien berichteten über den Fall.


31.10.2015, Saarbrücker Zeitung: Eine Homburger Kanzlei und die Masern

Zitat: “Homburg · Die Homburger Anwaltskanzlei Gebhardt vertritt einen aus Homburg stammenden Arzt, der von einem Impfgegner 100 000 Euro haben möchte. Warum? Weil der Impfgegner die Existenz von Masernviren bestreitet. Wie ernst kann man diesen Prozess nehmen? SZ-Redakteurin Christine Maack sprach mit Anwältin Caroline Gebhardt. […]

Was für eine Art Gegner ist der Biologe Stefan Lanka vor Gericht? “Er ist zu dem Termin nicht erschienen”, so Gebhardt, ,,ich kenne ihn nicht persönlich”. Sie erinnere sich aber, dass Lanka einmal zu einer öffentlichen Impfpass-Verbrennung aufgerufen habe. Klingt das nach Fanatismus? Oder pseudoreligiösem Eiferertum? Caroline Gebhardt zuckt die Schultern: “Ich bin Juristin.” Sie wisse nur, dass diesem Verbrennungs-Aufruf kein großer Erfolg beschieden gewesen sei. Hätte sie Lanka als Anwältin vertreten? “Nein, bestimmt nicht. In einem solchen Fall sollte man schon seiner eigenen Überzeugung folgen.” Denn Caroline Gebhardt lässt sich impfen, “in einer Kanzlei ist immer Publikumsverkehr und ich möchte nicht auf den Impfschutz verzichten”.


01.11.2015: Der erste Akademiker hat den Mut, Dr. Stefan Lanka zu bestätigen

Die mir erste bekannte wissenschaftliche Kritik am bisherigen Masernvirus-Prozeß kam am 01.11.2015 von dem klinischen Psycho­logen, Philo­sophen und Wissen­schafts­his­toriker Prof. Dr. Dr. Harald Walach, Professor für For­schungs­methodik komple­mentärer Medi­zin und Heil­kunde und Leiter des Instituts für trans­kulturelle Gesund­heits­wissens­chaften (IntraG) an der Europa-Uni Via­drina Frank­furt (Oder). In seinem Online-Tutorial Methodenlehre für Anfänger veröffentlichte er das Kapitel 17:  “Was ist eine „wissenschaftliche Tatsache“? Ein kleines Fallbeispiel: Der „Masernprozess“.

Aus erkenntnistheoretischer Sicht zeigt er den Mangel an wissenschaftlicher Methodik bei der Beweisführung der Pro-Virus-/Pro-Impfen-Seite auf und bestätigt damit den “Ketzer” Dr. Lanka in seiner Kritik an der Infektionstheorie, der Virustheorie, der Immuntheorie und der Impfschutztheorie und daraus folgend auch der Krebstheorie (weil der Gut-Böse-Kampf und die angebliche Metastasenbildung analog der Infektiontheorien Konzepte sind, die aufgrund der Fehlentwicklungen der Wissenschaftsbetrüger Louis Pasteur und Robert Koch entstanden sind). Dr. Lanka begrüßt diese erste öffentliche, mutige akademische Unterstützung wie folgt:

“Durch die Stellungnahme von Prof. Walach ist auch die Bedeutung der Veranstaltungen zum Masern-Virus, zu den Infektionstheorien, zur Fehlentwicklung der Medizin und zur tatsächlichen Biologie klar geworden. Die gleichen Fehlentwicklungen und Schwächen, die dazu geführt haben, dass Spezialisten und Öffentlichkeit an krankmachende Viren glauben, gelten für alle sog. krankmachenden Viren. Aus der Idee der Krankheitsgifte, lat. Virus, entwickelte sich das Krebskonzept, die Idee der Metastasen und zur Bekämpfung des vermeintlich Bösen, die Bestrahlung und Chemotherapie”, so Dr. Stefan Lanka, in: Newsletter von WissenschafftPlus vom 05.11.2015.

13.10.2015: Die Berufungsverhandlung wurde verschoben

Zum zweiten Mal wurde der Termin für die Berufungsverhandlung im Masern-Virus-Prozess verschoben. In der Berufungsverhandlung geht es darum, ob es einen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz des Masern-Virus gibt (siehe Masern-Virus-Prozess).
Die Berufungsverhandlung war zuerst auf den 15.12.2015 anberaumt, dann auf den 26.1.2016 verlegt und ist nun auf Dienstag, den 16.2.2016 verschoben worden.

Die Berufungsverhandlung findet an diesem Tag um 15.00 Uhr, im Sitzungssaal 2.10, 2. OG des Oberlandesgerichts Stuttgart, in der Archivstraße 15 A/B in 70182 Stuttgart, statt.
Quelle: http://www.wissenschafftplus.de/cms/de/aktuelles

Komm.: Es bleibt, das als Auftakt für die 2. Instanz vor dem OLG Stuttgart am 16.02.2016 nehmend, also elf Monate später, spannend! Ob die Wahrheit sich letztendlich durchsetzen wird oder ob das Kartenhaus an Lügen mit den krankmachenden Viren zum Einsturz gebracht werden kann. Wenn, dann nur, weil es solche mutigen Menschen wie Dr. Lanka gibt, die es wagen, gegen eine ganze Weltmacht (Pharma-Regierungen-Pentagon) anzutreten.

Die Zeitschriften WissenschafftPlus wie auch den impf-report kann ich als impfkritische Fachzeitschriften sehr empfehlen. Sie sind auch werbefrei und nicht gewinnorientiert, darum preiswert. Wer kann, sollte die Macher durch ein Abo den Rücken stärken und gleichzeitig diese wichtigen Infos weitertragen. Die Frage, ob die als krankmachend behaupteten Viren überhaupt jemals korrekt isoliert und beschrieben worden sind oder ob das nur behauptet wird ohne es tatsächlich zu sein, ist die Gretchen-Frage des Impfwahns!

Denn, wenn es so ist, wie der Gutachter vor Gericht aussagte, daß das Masernvirus zwar in keiner der sechs zum Beweis vorgelegten Arbeiten isoliert worden war, dies aber im Rahmen der Epigenetik 1997 (oder 1998, ich schreibe aus dem Gedächtnis) geschehen sei (was natürlich ebenfalls nicht belegt ist), und da man in Deutschland gegen Masern seit 1973 impft, dann würde das bedeuten, daß man 25 Jahre etwas impfte, was man nicht kannte, gegen etwas, das man ebenfalls nicht kannte.

Und wenn Dr. Lanka Recht hat und auch diese Angabe eine Falschaussage gewesen sein soll, dann würde das bedeuten, daß die Masernvirus-Isolation bis 2015 nicht erfolgte – und dann würde man seit 42 Jahren etwas impfen, was man nicht kennt, gegen etwas, das man ebenfalls nicht kennt! Cui bono?

Dieses Urteil war ein Fehlurteil, ein Scheinurteil, ein politisches Urteil. Grundsätze der Vernunft, der Rechtslehre und der Wissenschaftsregeln wurden mißachtet, um Dr. Lanka zu Unrecht verurteilen zu können. Wenn es in Deutschland noch Reste von Wissenschaft und wahrheitsliebender, unparteiischer Justiz gibt, dann muß dieses Urteil vom OLG Stuttgart aufgehoben werden.


Foto: Kopp Online. Mit freundlicher Genehmigung.
Foto: Kopp Online. Mit freundlicher Genehmigung.

09.02.2016, Hans Tolzin: Unerwartete Wende im Masernvirus-Prozess?

Das fragt Hans U. P. Tolzin, einer der ältesten gegenwärtigen Impfkritiker Deutschlands und Medizinjournalist, der seit 2004 den impf-report herausgibt:

“Am 16. Februar [2016] geht ein kurioses Gerichtsverfahren in Stuttgart in die zweite Runde. Verhandelt wird: Existiert das Masernvirus oder existiert es nicht? In erster Instanz war der rebellische Mikrobiologe Stefan Lanka dazu verurteilt worden, die von ihm ausgesetzten 100 000 Euro Belohnung an den Kläger zu zahlen, denn ein Gutachter konnte das Gericht von der Existenz des Masernvirus überzeugen. Die Mehrheit der »Virus-Gläubigen« konnte also erleichtert aufatmen. Doch für die zweite Instanz bahnt sich möglicherweise eine Wende an.

In der ersten Auflage von Vaccines, dem weltweit wichtigsten Kompendium der Impfexperten aus dem Jahr 1988, heißt es noch, dass das Masernvirus ungefähr kugelförmig aussehe und etwa 120 bis 250 Nanometer groß sei (ein Nanometer ist ein Millionstel Millimeter).

In der neuesten Auflage von 2013 wird das Masernvirus jedoch nicht mehr als kugelförmig, sondern als »vielgestaltig« beschrieben. Darüber hinaus kann das Virus in seiner Größe laut Professor Podbielski von der Uni Rostock, dem gerichtlich bestellten Gutachter, nun plötzlich zwischen 50 und 1000 Nanometern schwanken.

Wir reiben uns die Augen und lesen das noch einmal nach: Das Virus ist morphologisch, also von seiner Form und Größe her, nicht eindeutig zu bestimmen? Dies war jedoch bisher eine wichtige Grundlage des Nachweises, dass ein spezifisches Virus die Ursache einer spezifischen Krankheit ist. Offensichtlich gilt dies ab sofort nicht mehr. (…)   hier weiterlesen

–  Komm.: Weiterlesen nicht möglich, da der Artikel bei Kopp Online offline und nicht in der Waybackmachine gespeichert ist.


Hintergrund zur Beweisführung mit Ribosomen

Ribosomen bestehen aus Proteinen und Ribonukleinsäure (RNA). Gemäß offizieller Virus-Definition können Viren keine Ribosomen enthalten. Bei Simply Science liest es sich in dem Artikel “Was ist ein Virus?” vom 26.09.2014 (Abfragen am 06.11.2015 und 22.02.2016) so:

Foto: Simply Science.
Foto: Simply Science.

Auch bei Wikipedia heißt es (Abfrage am 22.02.2016) bestätigend:

Foto: FR.
Foto: FR.


Dem Landgericht Ravensburg reichte Dr. Stefan Lanka im Rahmen seiner Widerklage jedoch eine Auskunft ein von Deutschlands oberster Seuchenbehörde, dem Robert-Koch-Institut (RKI), wonach die strittigen Masernvirus aber “oftmals” genau diese Ribosomen enthalten. Dies steht in einer Email des RKI vom 24.01.2012 an einen anfragenden Bürger:

Masernvirus vor Gericht
Foto: Dr. Stefan Lanka. Mit freundlicher Genehmigung.


Dieses Beweis-Dokument veröffentlichte Dr. Lanka im Rahmen seines Online-Prozeß-Verlaufs am 26.03.2015.

In der Befragung des Gutachters Prof. Podbielski am 12.03.2015 ergab sich folgender Dialog mit dem Rechtsanwalt von Dr. Lanka, dem Richter und dem Gutachter – laut Stenographie-Bericht von Irmgard, mit freundlicher Genehmigung:

Assessor Schreiner: Kommen wir nun zur Beweisführung. Was sind die Bestandteile des Masernvirus? Speziell die Ribosomen. [….] Mir ist allerdings eine Mitteilung, die ich allerdings nicht im Original vorliegen habe, des Robert-Koch-Instituts bekannt, in der aufgeführt ist, daß Ribosomen enthalten sind. Würde das, wenn das so wäre, widerlegen das Masernvirus, wenn Ribosomen drin sind?

Richter: Also, damit wir es klarstellen, weil wir ja in der Akte, am Ende der Klageerwiderung, diese Passage haben, die nicht als Email erkennbar ist, aber so entsprechend vorgetragen ist, Ihre Frage ist: Wenn es denn eine Erklärung des RKI geben sollte, daß das Masernvirus Ribosomen enthalte, würde eine solche Behauptung nicht alles über den Haufen werfen?

Assessor Schreiner: Richtig, praktisch der Gegenbeweis dafür.

Gutachter P.: [unleserlich] Konjunktiv….nicht perfekt erwarten… das Konzept des Masernvirus auch wieder im Grunde… zumindest wäre das eine sehr erstaunliche Mitteilung, die allemal in der Fachwelt große Aufmerksamkeit hervorrufen würde. Ich würde erwarten, daß riesige […] kann man sicherlich auch ganz höchstrangig landen. Und ich weiß auch nicht, warum es da so große Widerstände geben sollte, weil  …. damit das Konzept des Virus nicht grundsätzlich schlechthin über den Haufen geworfen müßte …. Erweiterung…. das Modell des Virus …gerade heutzutage wieder…. und warum nicht?

Assessor Schreiner: Sie sagten eben, wenn Ribosomen da sind, dann ist es kein Virus. Habe ich Sie da falsch verstanden?

Gutachter P.: Richtig, das ist die gängige Definition. Aber wenn sie jetzt so einen Artikel anbringen würden, mit der entsprechenden Beweisführung, dann könnte ich mir sehr gut vorstellen, daß die Fachwelt ihr Konzept eben massiv überdenkt, weil dann stellt sich die prinzipielle Frage, bis jetzt ist kein Virus gefunden, das Ribosomen enthält, ja, aber….

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