Sorgerecht & Impfen

15.03.2016
zuletzt geändert: 07.12.2022

Sorgerecht & Impfen
Ein Elternteil will die Impfungen, der andere Elternteil nicht

Foto: Privat.
Foto: Privat.

So oder ähnlich lauten Anträge an das Familiengericht des Anwalts des impfbefürwortenden Elterteils im Sorgerechtsstreit und das oder die gemeinsamen Kinder.


01.07.2022: Oberlandgericht Dresden verbietet Zwangsimpfung eines 14-jährigen Mädchens

Die getrennt lebenden Eltern stritten sich über eine Impfung gegen Covid-19 ihrer gemeinsamen Tochter. Die 14-jährige Tochter lebt bei der Mutter und hat sich gegen eine Impfung entschieden. Der Vater wollte dies nicht akzeptieren und beantragte beim Familiengericht Leipzig eine einstweilige Verfügung mit welcher er seine Tochter zur Impfung zwingen wollte.

Das Familiengericht hat dem Antrag des Vaters leider zugestimmt und die einstweilige Verfügung erlassen.

Die Jugendliche legte Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung ein. Sie begründete die Beschwerde damit, dass sie die Folgen der Spritze nicht abschätzen könne und wolle daher zunächst ein Beratungsgespräch mit ihrer Kinderärztin führen. Zudem berief sie sich auf ihr Persönlichkeitsrecht. Die Rechtsprechung geht zudem davon aus, dass Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren in der Lage sind über die Impfung selber zu entscheiden. Aus diesen Gründen hatte die Jugendliche mit ihrer Beschwerde beim Oberlandgericht Dresden Erfolg.

– OLG Dresden, Beschluss 20 UF 875/21 –

Das Gericht betonte, dass bei einem 14-jährigen Mädchen entweder ihre Einwilligung in die Behandlung vorliegen oder umgekehrt festgestellt werden müsse, dass die Einsichtsfähigkeit fehle. Beides sei hier nicht gegeben. Die Dresdner Richter stellten klar, dass im Rahmen des Kindeswohls das Persönlichkeitsrecht des Mädchens geschützt werden muss. Eine Impfungen gegen den Willen des Mädchens sei rechtswidirg.

Die Entscheidung des OLG Dresden ist sehr positiv und kann auch in vergleichbaren Fällen angewendet werden.

Falls auch Sie als getrenntlebende Eltern ein ähnliches Problem haben oder ein Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils das Kind zwangsweise impfen lassen will können sie mich gerne über die E-Mail Adresse:

christian.dahlmann [at ] protonmail.com

kontaktieren. Ich helfe Ihnen dann gerne Ihr Kind vor einer Impfung zu schützen.

Lieben Gruß
Christian Dahlmann
t.me/DahlmannChristian


Eltern wollen ihr Kind impfen lassen – Kind will impffrei bleiben

Foto: CC0 Public Domain.
Foto: CC0 Public Domain.

Vom 7. bis 18. vollendeten Lebensjahr gilt ein Kind als beschränkt geschäftsfähig, nach § 36 SGB I sozialrechtlich handlungsfähig ab vollendetem 15. Lebensjahr. Der Rechtsbegriff der Geschäftsfähigkeit greift aber nicht bei der Frage der mündigen Einwilligung in die Körperverletzung des Impfens. Mit der Einwilligung oder Ablehnung in eine ärztliche Behandlung übt ein Patient sein Grundrecht auf Selbstbestimmung aus.

Geschäftsfähigkeit ist hierzu nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr die Einsichts- und Entschlussfähigkeit des Minderjährigen, also die Fähigkeit, die Konsequenzen des eigenen Tuns oder Unterlassens abschätzen zu können. Ein solches Kind ist wie ein Erwachsener zu behandeln, vgl. BGHZ 29, 33, 36.

Die Einsichts- und Entschlussfähigkeit dürfte nachgewiesen sein, wenn das Kind angibt, die Willensentscheidung aufgrund von Abwägen von Informationen pro und contra Impfen getroffen zu haben. Liegt diese vor, wird ein verständiger Arzt darauf Rücksicht nehmen und nicht dabei helfen wollen, den Willen des Kindes zu brechen und den Elternwillen durchzusetzen. Das wäre dann eine Zwangsimpfung, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre.

Vom 7. bis 18. vollendeten Lebensjahr gilt ein Kind als beschränkt geschäftsfähig, nach § 36 SGB I sozialrechtlich handlungsfähig ab vollendetem 15. Lebensjahr. Der Rechtsbegriff der Geschäftsfähigkeit greift aber nicht bei der Frage der mündigen Einwilligung in die Körperverletzung des Impfens. Mit der Einwilligung oder Ablehnung in eine ärztliche Behandlung übt ein Patient sein Grundrecht auf Selbstbestimmung aus. Geschäftsfähigkeit ist hierzu nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr die Einsichts- und Entschlussfähigkeit des Minderjährigen, also die Fähigkeit, die Konsequenzen des eigenen Tuns oder Unterlassens abschätzen zu können. Ein solches Kind ist wie ein Erwachsener zu behandeln, vgl. BGHZ 29, 33, 36.

Die Einsichts- und Entschlussfähigkeit dürfte nachgewiesen sein, wenn das Kind angibt, die Willensentscheidung aufgrund von Abwägen von Informationen pro und contra Impfen getroffen zu haben. Liegt diese vor, wird ein verständiger Arzt darauf Rücksicht nehmen und nicht dabei helfen wollen, den Willen des Kindes zu brechen und den Elternwillen durchzusetzen. Das wäre dann eine Zwangsimpfung, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre.


SPANIEN: Gericht erlaubt Vater nicht, den Sohn impfen zu lassen

Gericht Teneriffa – Keine Impfung des Sohnes
PROTOKOLL des Gerichts der 1. Instanz von Icod de los Vinos (Teneriffa) in SPANIEN

Spanisches Gericht spricht der Mutter die Gesundheitssorge ihres Kindes zu. Der Vater wollte den 15-jährigen geneinsamen Sohn “impfen” lassen (Covid-Genspritze), die Mutter – offensichtlich beschäftigt in leitender Funktion im medizinischen Bereich – war strikt dagegen.

Entscheidung des spanischen Gerichts:

Angesichts der unklaren Datenlage in Bezug auf Nebenwirkungen der “Impfung” und der geringen Gefahr einer schweren Covid-Erkrankung für Jugendliche gebietet es die Vorsicht, eine Impfung zu verweigern. “Angesichts der gegenwärtigen wissenschaftlichen Unsicherheit über die Covid-Impfung müssen wir unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips, das jedes Handeln, insbesondere in Bezug auf Minderjährige, leiten sollte, die Entscheidungsbefugnis der Mutter zusprechen.”

Sehr wichtige Ausführungen zu den Langzeitwirkungen (Fälle von Myokarditis und Perikarditis), der fehlenden Verschreibung und der informierten Zustimmung. Ebenso über die Null-Sterblichkeitsrate bei Kindern, 0,0002 %. Er verweist auf den Expertenbericht von Sergio J. Pérez Olivera.

Danke an die Anwältin Cristina Armas für die Bereitstellung des Protokolls.


Schweizer Urteil: Bei Uneinigkeit der Elternteile wird nicht geimpft, da es keine Impfpflicht gibt.
Mit Hilfe des Netzwerks Impfentscheid konnte dieses Schweizer Urteil für impffreie Erziehung erreicht werden. Dieser Entscheid ist lebenswirklicher als das deutsche BGH-Urteil (s. unten), nach dem bei Uneinigkeit geimpft wird, obwohl es in Deutschland ja auch keine Impfpflicht gibt.

Foto: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, fair use.
Foto: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, fair use.

Auszug aus einem impfgegnerfreundlichen Urteil vom 16. August 2018 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft (vergleichbar einem deutschen Amtsgericht, 1. Instanz) bei Streit zwischen beiden Elternteilen über das Impfen, und in dem beide das Sorgerecht haben.
Nach diesem Urteil kann der impfwillige Elternteil nicht die Impfung der Kinder verlangen, da Nichtimpfen keine Kindeswohlgefährdung darstellt.

[Unser Kommentar: Das ist korrekt, umgekehrt stellt das Impfen immer eine Kindeswohlgefährdung dar, da das Einspritzen von Krankheitserregern und Toxinen immer ein reales Risiko darstellt, ohne daß Impfungen einen realen Nutzen hätten, außer in der Impf-Propaganda. Hervorh. von uns.]

Zitat:

“30. Erteilung der Erlaubnis betreffend Impfung

30.1. Der Ehemann beantragt auf Seite 4 der Eingabe vom 7. Juni 2018, dass es ihm zu erlauben sei, die Kinder Nelio, Noah und Nino gemäss den Richtlinien des BAG impfen zu lassen. Er führt aus, dass es dringend einer richterlichen Anordnung bedürfe, damit die Kinder entgegen der Haltung der Ehefrau gemäss den allgemeinen Empfehlungen des BAG geimpft werden können.
Es könne nicht sein, dass Verschwörungstheorien das Wohl der Kinder der Parteien aber auch das Wohl anderer Kinder gefährden würden.

30.2. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB haben die Eltern als Träger der elterlichen Sorge alle das Kind betreffenden Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Keinem Elternteil kommt bei Uneinigkeit ein Stichentscheid oder sonst wie ein Vorrang bei der Entscheidfindung zu. Um Obstruktionen zu verhindern und als Ausnahme zu Abs. 1 von Art. 301 kann nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB derjenige Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.

Zudem ist behördlich einzuschreiten, wenn der Dissens unter den Eltern eine Gefährdung des Kindswohls bedeutet. Es sind in jenem Fall Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB zu  prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutz-behörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind.

Eine solche Gefährdung liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die Eltern nicht einig sind. Das Kindeswohl ist erst beeinträchtigt, wenn das Ausbleiben einer Entscheidung für das Kind tat-sächlich nachteilige Folgen hat. lm Rahmen eines laufenden gerichtlichen familienrechtlichen Verfahrens ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB das Gericht für die Anordnung solcher geeigneter Massnahmen zuständig. ln allen anderen Fällen, also sofern kein Fall nach Art. 301 Abs. 1bis und Art. 307 ff. ZGB vorliegt, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, ein besonderes Verfahren für die Konfliktlösung bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einzurichten (siehe zum Ganzen FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 3. Aufl., 2017, Art. 301 ZGB).

30.3. Die Frage einer Impfung als medizinischer Eingriff stellt keine alltägliche, sondern eine grundlegende Entscheidung dar, worüber die Eltern und in casu die Parteien als Inhaber der elterlichen Sorge gemeinsam zu befinden haben. Befürworten nicht beide Eltern die Impfung,  bleibt es bei der Nicht-Impfung der Kinder. Gemäss dem Schweizerischen lmpfplan, welcher  von der Eidgenössischen Kommission für lmpffragen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swissmedic regelmässig überarbeitet wird, werden diverse Impfungen empfohlen. Es ist jedoch letztlich jeder Person selbst überlassen, ob eine Impfung erfolgt oder nicht. Es besteht kein lmpfzwang.

30.4. Damit eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ZGB getroffen werden könnte, müsste die Nicht-lmpfung das Kindeswohl gefährden. Wäre dem so, so käme dies einem lmpfzwang gleich. Denn ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist rein objektiv zu betrachten. Das heisst, die KESB bzw. das Gericht hat Kindesschutzmassnahmen zu treffen, wenn eine Gefährdung gegeben ist und die Eltern unfähig oder nicht Willens sind, diese abzuwenden. Würde die Nichtimpfung von Kindern nun eine Kindeswohlgefährdung darstellen, müsste für alle Kinder Schutzmassnahmen getroffen werden, was zu einem lmpfobligatorium führen würde. Ein solches besteht jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht (siehe ausführlich auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. März 2018, lll 2018 8).

30.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nicht-Impfung keine Kindeswohlgefährdung darstellt, weshalb keine Massnahmen nach Art. 307 ff. ZGB zu treffen sind. Der Antrag  des Ehemannes betreffend Erteilung der Erlaubnis, die Kinder Nelio, Noah und Nino gemäss  den Richtlinien des BAG impfen zu lassen, wird daher abgewiesen.”

Quelle: Netzwerk Impfentscheid.ch. Eine englische Übersetzung des Tenors gibt es auf der FB-Seite vom EFVV – European Forum for Vaccine Vigilance vom 07.10.2018.

Siehe auch den Artikel bei 20min.ch: Impfgegnerin gewinnt vor Gericht – Vater blitzt ab und den Artikel bei der BZ Basel vom 24.10.2019: IMPFVERFÜGUNG: Diese Runde geht an die Impfgegner: Kantonsgericht sieht Impfung nicht als Kindsrecht (hinter der Bezahlschranke).


BGH-Beschluß zugunsten des impfenden Elternteils

Mit dem höchstrichterlichen Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) haben Impfgegner juristische einen schweren Stand. Die unteren Gerichte werden sich grundsätzlich daran halten. Es ist nötig, daß sich abwehrbereite Eltern finden, die sich bis zum BGH hochklagen und mit besseren Argumenten für ein günstigeres Urteil sorgen.

Siehe Pressemitteilung Nr. 82/17 vom 23.05.2017 zum Beschluß Az. XII ZB 157/16 vom 03.05.2017 und Artikel der Augsburger Allgemeinen vom 27.05.2017.


Unterstützende Rechtsgutachten und -artikel bei AGBUG e.V.:

1. Rechtsgutachten zur Impfung nach STIKO als Voraussetzung für die Aufnahme in einer Kindertagesstätte in privater Trägerschaft in Brandenburg und zum Datenschutz
– Rechtsanwältin Barbara Jöstelein, Aschaffenburg, im Sept. 2016

2. Wer trifft die Impfentscheidung, wenn die Eltern sich nicht einigen können?
– Rechtsanwältin Barbara Jöstelein, Aschaffenburg, im August 2016

3. Ankündigung eines Schulbesuchsverbots für ungeimpfte Kinder – welchen rechtlichen Schritte können bzw. müssen eingeleitet werden?
– Rechtsanwältin Barbara Jöstelein, Aschaffenburg, im Juni 2016

4. Rechtsgutachten wegen (verfassungs)rechtlicher Fragen zur Masernimpfung
– Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart, 18. Jan. 2016


Beschluß zugunsten der impfwilligen Mutter gegen den impfgegnerischen Vater

Das AG Darmstadt sieht Impfen als “alltäglich” im Sinne des BGB an, Nicht-Impfen jedoch als nicht alltäglich, so daß nach dieser Auslegung der impfende Elternteil allein entscheiden kann, umgekehrt der nichtimpfende Elternteil nicht allein entscheiden kann.

Amtsgericht Darmstadt, Az.: 50 F 39/15 SO, Beschluß vom 11.06.2015

Orientierungssatz:

Die Entscheidung, Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Entscheidung trifft derjenige sorgeberechtigte Elternteil, bei welchem die Kinder sich gewöhnlich aufhalten.

Die Entscheidung, Kinder nicht zu impfen, ist nicht mehr “alltäglich” im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Folgen des Nichtimpfens sind gegebenenfalls derart gravierend, dass die Angelegenheit erhebliche Bedeutung erlangen kann.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin, die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Durchführung der Impfungen von J. R., geb. am XX.XX.2012, und L. R., geb. am XX.XX.2013, hinsichtlich der Krankheiten Keuchhusten (Lateinisch: Pertussis), Tetanus, Diphterie und Masern sowie für L. R. zusätzlich auch hinsichtlich von Pneumokokken hat.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,– € festgesetzt.

Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7405054


Zu den Besonderheiten des Schweizer Rechts bei Impfungen siehe unsere Seite Schweizer Recht.


Auch Jugendämter haben eine extrem üble Rolle in der WHO-Pandemie gespielt. Statt Kinder zu schützen, haben sie sie gezielt ausgenutzt um Eltern unter Druck zu setzen und die Grundrechts-widrigen Maßnahmen durchzusetzen. In dem Buch „Staatliche Kindeswohlgefährdung“ wird dieser Missbrauch aufgerollt. In Deutschland geht die Politjustiz ja sogar gegen Richter vor, die Kinder vor Gefährdung schützen wollen. Die Geschichte der Hausdurchsuchung beim Weimarer Richter der ein entsprechendes Urteil gefällt hat, ist ein unglaubliches Beispiel dafür.

In Jugendämter scheint es noch weiter verbreitet zu sein. Psychologen berichten von Prozessen, bei denen man Kinder von Eltern nimmt, die keine Masken tragen oder sie nicht impfen lassen. Die Kosten für privatisierte Internate werden den Eltern in Rechnung gestellt. Es handelt sich um Hunderte von Fällen, in denen der deutsche Staat die Kinder ihren Eltern einfach wegnimmt und die Eltern sie nicht einmal besuchen dürfen.

Das Kapitel „Jugendhilfe als Geschäft; die Folgen aus Sicht Betroffener“ stammt von der Pychologin Dr. Andrea Christidis mit deren Erlaubnis hier einige Auszüge wiedergegeben sind.

„Die Zahl der Inobhutnahmen von Kindern durch deutsche Jugendämter hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Nicht selten gehen Inobhutnahmen auf zweifelhafte Auskünfte und erfundene Beschuldigungen durch anonyme Anrufer oder missgünstige Nachbarn zurück, die einen Verdacht auf angebliche Vernachlässigung und psychische Misshandlung melden, in der Gewissheit, dass die Behörden ohne weitere Prüfung in Aktion treten. Den Beschuldigungen folgen oft Gefälligkeitsgutachten mit unzureichend belegten oder gar vorsätzlich falsch gestellten Diagnosen. Tatsächlich nachgewiesene körperliche und sexuelle Misshandlungen liegen in den seltensten Fällen vor.

Eltern, Großeltern, Anwälte und Experten kämpfen seit Jahren für Transparenz, demokratische Abläufe, für die Einhaltung der Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie für die Durchführung wissenschaftlich anerkannter Datenerhebungen und Interpretationen in Gutachten. Die Politik kündigt vollmundig, „Reformen“ der geltenden Richtlinien an und lädt zu Beratungen meist jene „Experten“, die am wenigsten an Änderungen interessiert sind. Zu den prominentesten Zirkeln zählt der Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP), der als Lobbyist bei Politikern um Einfluss wirbt.“

Die „Experten“ spielen offenbar nicht nur bei den Corona Maßnahmen eine wissenschaftsfeindliche, autoritäre Herrschaft stützende Rolle. Erst gestern hat TKP den Artikel von Maria Wölflingseder über die Analyse der Rolle der Experten von Ivan Illich veröffentlicht.

„Ein zentraler Punkt in der Analyse und Kritik Illichs ist die – nicht zuletzt durch die Herrschaft der Experten – immer weiter fortschreitende Zurückdrängung der Autonomie des Menschen in der Moderne. Heute, an der Schwelle zum Transhumanismus ist sie bereits dabei, getilgt zu werden.“

Die „Experten“, die die Kindeswegnahmen unterstützen, belegen die Analysen von Illich. Auf wissenschaftlich fundierte und transparente Vorgangsweise wird verzichtet, wie Christidis berichtet:

„Selten verweisen Beschlüsse für Kindesentnahmen auf fundierte fachärztliche Atteste, nachprüfbare Expertisen oder fachlich korrekt erstellte Diagnosen.“

Und:

„Von Gerichten oder Jugendämtern beauftragte, karrierebewusste Sachverständige fertigen vielfach Gutachten an, von denen repräsentative Studien keine 50% für verwertbar befinden…“

Aber es geht nicht nur um Herrschaft, sondern es geht auch um Geld:

„Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) fand heraus, dass das Geschäft mit Kindern ein Milliardenwachstumsmarkt ist. IW-Forscherin Marie Möller konstatiert in einem Artikel der Zeitung „Die Welt“ mit der Überschrift „Das Milliardengeschäft mit den Heimkindern“, dass die Erziehungshilfe ein staatlich finanzierter Wachstumsmarkt ist, dem es an Transparenz und Kontrolle fehlt. „Es geht um sehr viel Geld, das hier von den Anbietern verdient wird“, sagt die Koautorin der Studie.“

Das Agieren der Jugendämter und ihrer Experten führen zu bleibenden Schäden bei den Kindern:

„Schon in den 60er Jahren haben Wissenschaftler festgestellt, dass Kinder durch den Verlust des Kontaktes zu ihren leiblichen Eltern gesundheitlichen Schaden nehmen können, der lebenslang andauert. Forschungsergebnisse haben belegt, dass Kinder trotz ungünstiger familiärer Verhältnisse bei ihren Eltern sowohl in ihrer Körperbeschaffenheit als auch in ihrer Widerstandsfähigkeit weit besser gestellt sind als Heimkinder.“

Wenig überraschend ist in dem Zusammenhang, dass Kinder zur Durchsetzung der gesundheitsschädlichen Corona Maßnahmen genutzt wurden oder noch werden. Angesichts dessen muss man sich ernsthaft fragen, was zu dieser staatlichen Kindeswohlgefährdung geführt hat und welche Rolle die „Experten“ dabei spielen. Wölfingseder fasst so zusammen, was Illich analysiert hat:

„Ab dem frühen 17. Jahrhundert wurden – wie die Historikerin Martina Kaller beim Illich-Symposium in Wien ausführte – Missetäter nicht mehr kurzerhand gefoltert oder hingerichtet, sondern nun mussten sie ihre Schuld am eigenen Leib sühnen. Dazu wurden Gefängnisse und Erziehungsanstalten installiert. Mit der Entstehung des neuzeitlichen Staates traten die ersten Experten auf den Plan. Sie sollten Strategien für den Umgang mit „Sündern“ entwickeln und Konzepte, um für Zucht und Ordnung und die Rekrutierung von loyalen Untertanen zu sorgen. Die Erziehung in einem monopolisierten Schulsystem brachte aber – auch später in einem modernisierten – weniger Chancen zur Entfaltung der vielfältigen Fähigkeiten und Vorlieben junger Menschen, sondern wirkte vielmehr sowohl stark auf ihre Nivellierung als auch auf die Differenzierung in Erfolgreiche und Verlierer. Außerdem diente sie und dient heute genauso stark der Anpassung an die Herrschaftsverhältnisse.“

Das lesenswerte Buch über die „Staatliche Kindeswohlgefährdung“ ist bei Beltz und bei Thalia zu erstehen. Mehr zum Inhalt ist hier zu finden. Und hier das Kapitel aus dem hier zitiert wurde: Publikation-Jugendhilfe-als-Geschäft

Der Shortlink für diese Seite ist: https://impfen-nein-danke.de/sorgerecht/

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