15.03.2016 zuletzt geändert: 25.10.2019
Schweizer Recht & Impfen
Jede medizinische Massnahme stellt, sofern kein Rechtfertigungsgrund besteht (in der Regel die freiwillige Einwilligung), eine Körperverletzung gemäss Artikel 122/123 StGB dar. Weil diese mutwilligen Körperverletzungen auch Kindern, und gerade Kindern im Besondern widerfahren, stellt es ein Offizial-Delikt dar: gegen Art. 9 der Bundesverfassung (BV), (Treu und Glauben) gegen Art. 10 Abs. 2 BV, (Schutz der persönlichen Integrität) und gegen ZGB Art. 27 ff. (Persönlichkeitsrechte) sowie gegen StGB den Art. 111 ff. (Rechtsgüterschutz) und gegen StGB den Art. 122/123 (Körperverletzung) Weiterlesen bei Claudio Graf: http://www.claudiograf.ch/specials/korruption/Siehe das impfgegnerfreundliche Urteil vom 16. August 2018 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft bei Sorgerechts-Streit. Siehe auch den Artikel vom 24.10.2019 bei 20min.ch: Impfgegnerin gewinnt vor Gericht – Vater blitzt ab und den Artikel bei der BZ Basel vom 24.10.2019: IMPFVERFÜGUNG: Diese Runde geht an die Impfgegner: Kantonsgericht sieht Impfung nicht als Kindsrecht (hinter der Bezahlschranke).